Zusammenfassung: Die konkursbedingte vorzeitige Beendigung eines Beteiligungsverhältnisses hat keinen Einfluss auf die Qualifikation der Beteiligung als Einkunftsquelle.
Schlagwörter:
atypisch stille Beteiligung; Konkurs; vorzeitige Beendigung der Beteiligung; Unwägbarkeit; Einkunftsquelle; Liebhaberei; Versteuerung des Veräußerungsgewinns; Steuern vom Einkommen und Ertrag