Zusammenfassung: In Zusammenhang mit einem Anlassfall zur Getränkesteuer gehen die Autoren auf die Frage ein, ob ein EuGH Urteil den Neuerungstatbestand nach § 303 Abs 4 BAO erfülle könne. Sie zeigen, wie die Behörde im gegenständlichen Fall argumentierte und nehmen sodann dazu Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 4 BAO