§ 7 Abs 2 KStG
In der gegenständlichen Entscheidung hatte sich der VwGH mit einem Sachverhalt zu befassen, der die Vermietung von Gebäuden einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter zum Inhalt hatte. Fraglich waren eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen und eine mögliche verdeckte Ausschüttung.