§ 9 BAO
Bei Vorliegen mehrerer potentiell Haftungsverpflichteter nach § 9 BAO wird jener in Anspruch genommen, der für die Besorgung der Steuerangelegenheiten verantwortlich war.
VwGH 06.07.2006, 2006/15/0032
§ 9 BAO
Bei Vorliegen mehrerer potentiell Haftungsverpflichteter nach § 9 BAO wird jener in Anspruch genommen, der für die Besorgung der Steuerangelegenheiten verantwortlich war.
VwGH 06.07.2006, 2006/15/0032