§ 12a NoVAG, BGBl I Nr 143/2006; § 1 Z 3 NoVAG 1991
Der Autor beschreibt den Geltungsbereich des neuen § 12a NoVAG, der eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe nunmehr auch bei Auslandsverbringungen von Fahrzeugen durch einen Fahrzeughändler oder durch den Zulassungsbesitzer im Rahmen einer Übersiedlung oder der Überstellung in eine ausländische Betriebsstätte vorsieht. Gleichzeitig nimmt er zur Berechnung des Vergütungsanspruchs Stellung.