Zusammenfassung: Der BFH qualifiziert die Zuwendung von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit an einen nicht beherrschenden Gesellschafter und leitenden Angestellten einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung.
Schlagwörter:
nicht beherrschender Gesellschafter; leitender Angestellter einer GmbH; Gewinntantieme; Zuschläge für Sonntagsarbeit; Mehrarbeit; Nachtarbeit; verdeckte Gewinnausschüttung;