§ 211 Abs 1 lit g BAO
Der Eintritt der Tilgungswirkung im Antragszeitpunkt setzt die tatsächliche Durchführung einer Überrechnung voraus.
VwGH 1.3.2007, 2005/15/0137
§ 211 Abs 1 lit g BAO
Der Eintritt der Tilgungswirkung im Antragszeitpunkt setzt die tatsächliche Durchführung einer Überrechnung voraus.
VwGH 1.3.2007, 2005/15/0137