§ 6 ZustG
Die neuerliche Zustellung eines bereits zugestellten Dokuments entfaltet keine Rechtswirkungen.
VwGH 28.2.2007, 2006/13/0161
§ 6 ZustG
Die neuerliche Zustellung eines bereits zugestellten Dokuments entfaltet keine Rechtswirkungen.
VwGH 28.2.2007, 2006/13/0161