Zusammenfassung: Das HG Wien prüft, ob die Rechtsschutzversicherung bezüglich der Einklagung unlauterer Gewinnzusagen eine Deckungspflicht trifft.
Rechtsgrundlagen: § 5j KSchG
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Zusammenfassung: Das HG Wien prüft, ob die Rechtsschutzversicherung bezüglich der Einklagung unlauterer Gewinnzusagen eine Deckungspflicht trifft.
Rechtsgrundlagen: § 5j KSchG
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