Zusammenfassung: Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur bezüglich des jeweiligen Verfahrens zu prüfen. Ein behördliches Verschulden an der unterlassenen Ermittlung maßgeblicher Tatsachen schließt die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme nicht aus.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 4 BAO