§ 5 Abs 1 Z 1 GrESTG
Der VwGH nimmt zur Bemessung der Grunderwerbsteuer Stellung und erläutert, dass die Übernahme von Schulden durch den Käufer, die sich vorteilhaft für das Vermögen des Verkäufers gestaltet, zur Gegenleistung zu zählen ist.
VwGH 28.2.2007, 2005/16/0193