Zusammenfassung: Die Bereitstellung einer Jahresnetzkarte durch den Arbeitgeber ist in voller Höhe als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer dadurch ein unbeschränktes Nutzungsrecht erhält.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 Nr dEStG; § 25 Abs 1 dEStG