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Aus der jüngsten Rechtsprechung  

RechtsprechungDr. Eleonore Berchtold-Ostermann (Bearb. VfGH-Erkenntnisse); StB Gerhard Gaedke (Bearb VwGH-Erkenntnisse); Univ. Prof. Dr. Michael Tumpel und Dr. Christian Widhalm (Bearb. EuGH-Urteile)SWK 2007, R 38 Heft 22 v. 1.8.2007

Zusammenfassung: Sofern der Inhalt des Schriftstücks Beweiszwecke erfüllt, begründet bereits die bloße Bezugnahme auf den geschlossenen Mietvertrag in einem schriftlichen Angebot die Gebührenpflicht.

Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 GebG; § 16 Abs 1 GebG; § 33 TP 5 GebG

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