§ 303 Abs 4 BAO
Ein vollständig geklärter Sachverhalt steht der Wiederaufnahme des Verfahrens entgegen.
VwGH 17.1.2007, 2002/14/0155
§ 303 Abs 4 BAO
Ein vollständig geklärter Sachverhalt steht der Wiederaufnahme des Verfahrens entgegen.
VwGH 17.1.2007, 2002/14/0155