§ 9 Abs 1 BAO
sofern während der Ausübung der Geschäftsführungsfunktion keine Steuerpflichten bestanden, kann der Geschäftsführer auch nicht wegen schuldhafter Missachtung steuerrechtlicher Pflichten zur Verantwortung gezogen werden.
VwGH 16.11.2006, 2006/14/0026