§ 45 Abs 3 AVG
Wird einer Partei keine Stellungnahmemöglichkeit bezüglich einer Kostennote eingeräumt, hat dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Folge.
VwGH, 08.09.2005, 2000/17/0261
§ 45 Abs 3 AVG
Wird einer Partei keine Stellungnahmemöglichkeit bezüglich einer Kostennote eingeräumt, hat dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Folge.
VwGH, 08.09.2005, 2000/17/0261