Die Beurteilung eines rechtsmissbräuchlichen Abrufs einer Bankgarantie ist nicht als erhebliche Rechtsfrage zu qualifizieren.
OGH, 28.06.2005, 10 Ob 41/05k
Die Beurteilung eines rechtsmissbräuchlichen Abrufs einer Bankgarantie ist nicht als erhebliche Rechtsfrage zu qualifizieren.
OGH, 28.06.2005, 10 Ob 41/05k