Zusammenfassung: Eine Verschmelzung hat keinen Anteilserwerb an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft zur Folge.
BFH, 20.07.2005, II R 30/04
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 3 GrEStG
Zusammenfassung: Eine Verschmelzung hat keinen Anteilserwerb an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft zur Folge.
BFH, 20.07.2005, II R 30/04
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 3 GrEStG