Eine gesetzliche Interessensvertretung (im konkreten Fall die Ärztekammer) ist nicht legitimiert, Rekurs gegen die firmenbücherliche Registrierung einer Kapitalgesellschaft wegen einer unzulässigen Firma zu erheben.
OGH, 25.08.2005, 6 Ob 189/05w
Eine gesetzliche Interessensvertretung (im konkreten Fall die Ärztekammer) ist nicht legitimiert, Rekurs gegen die firmenbücherliche Registrierung einer Kapitalgesellschaft wegen einer unzulässigen Firma zu erheben.
OGH, 25.08.2005, 6 Ob 189/05w