§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988
Die bei Festlegung des Abschreibungssatzes geltend gemachte Restnutzungsdauer muss auch bei der Ertragswertberechnung zugrundegelegt werden.
VwGH, 10.08.2005, 2002/13/0132
§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988
Die bei Festlegung des Abschreibungssatzes geltend gemachte Restnutzungsdauer muss auch bei der Ertragswertberechnung zugrundegelegt werden.
VwGH, 10.08.2005, 2002/13/0132