§ 13 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG
Nur der unmittelbare Inhaber kann haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
VwGH, 30.06.2005, 2002/15/0006
§ 13 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG
Nur der unmittelbare Inhaber kann haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
VwGH, 30.06.2005, 2002/15/0006