Zusammenfassung: Der Autor behandelt in seinem Beitrag das Problem, dass Banken, die Barvorlagen leisten und in einem Gesellschaftsverhältnis zum finanzierten Unternehmen stehen, der Beurkundungs- und somit auch der Gebührenpflicht nach § 33 TP 8 oder TP 19 unterliegen, während Banken ohne Gesellschaftsverhältnis von der Beurkundung absehen können. Beiser stellt daher eine verfassungskonforme Auslegung zur Beseitigung dieser unsachlichen Differenzierung zur Diskussion.