§ 162 BAO
Die Angabe einer Briefkastenfirma als Leistungsempfänger steht der Abzugsfähigkeit von Schulden und Ausgaben entgegen.
VwGH 31.05.2006, 2002/13/0145; VwGH 2002/13/0146
§ 162 BAO
Die Angabe einer Briefkastenfirma als Leistungsempfänger steht der Abzugsfähigkeit von Schulden und Ausgaben entgegen.
VwGH 31.05.2006, 2002/13/0145; VwGH 2002/13/0146