§ 5j KSchG
§ 5j KSchG ist eine Eingriffsnorm, die auch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug uneingeschränkt zur Anwendung gelangt.
OGH 29.03.2006, 3 Ob 230/05b
§ 5j KSchG
§ 5j KSchG ist eine Eingriffsnorm, die auch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug uneingeschränkt zur Anwendung gelangt.
OGH 29.03.2006, 3 Ob 230/05b