§ 2 Abs 7 EStG 1988
Die Festlegung eines anderen Stichtages setzt das Vorliegen wichtiger betrieblicher Gründe und die Einwilligung des Finanzamts voraus. Die potentielle Erlangung eines Steuervorteils ist kein wichtiger betrieblicher Grund.
§ 2 Abs 7 EStG 1988
Die Festlegung eines anderen Stichtages setzt das Vorliegen wichtiger betrieblicher Gründe und die Einwilligung des Finanzamts voraus. Die potentielle Erlangung eines Steuervorteils ist kein wichtiger betrieblicher Grund.