§ 4 Abs 4 EStG 1988
Kosten für eine Kreditgewährung und der Übernahme von Bürgschaftspflichten können unter der Voraussetzung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung als Betriebsausgaben qualifiziert werden.
VwGH 30.03.2006, 2002/15/0120
§ 4 Abs 4 EStG 1988
Kosten für eine Kreditgewährung und der Übernahme von Bürgschaftspflichten können unter der Voraussetzung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung als Betriebsausgaben qualifiziert werden.
VwGH 30.03.2006, 2002/15/0120