§ 2 KommStG 1993; § 22 Z 2 EStG 1988
Die Bejahung des Einkunftserwerbs nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG setzt primär die Einbindung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den betrieblichen Organisationsbereich voraus. Diese Eingliederung wird im Regelfall vermutet.