Zusammenfassung: Der Autor prüft in seinem Beitrag die Verfassungskonformität von § 18 Abs 2 UmgrStG, der bare und unbare Entnahmen bei einem negativen Barwert des Einbringungsvermögens als Ausschüttung qualifiziert und der Kapitalertragssteuerpflicht unterwirft.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 2 UmgrStG; § 13 Abs UmgrStG; § 16 Abs 5 UmgrStG