§ 1 Abs 1 LVO
Sofern die fehlenden Ertragschancen im Rahmen der Vermietung von Wohnung erst nach einigen Jahren offensichtlich werden, kann die Vermietungstätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle qualifiziert werden. Bei Fortführung der Vermietung liegt aber Liebhaberei vor.