§ 13 GEG
Der Gebührenschuldner besitzt keinen Rechtsanspruch auf den Verzicht auf die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.
VwGH 23.03.2006, 2003/16/0067
§ 13 GEG
Der Gebührenschuldner besitzt keinen Rechtsanspruch auf den Verzicht auf die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.
VwGH 23.03.2006, 2003/16/0067