Zusammenfassung: Der Autor nimmt die Geltendmachung einer Amtsbeschwerde beim VwGH gegen die Entscheidung des UFS, in der dieser die nachträgliche Vorlage der Erklärung NeuFö 3 als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO qualifizierte, zum Anlass, um sich mit den Förderungsvoraussetzungen des NeuFÖG auseinanderzusetzen. Dabei spricht er sich dafür aus, insbesondere die Förderungen für Jungunternehmer nicht an der verspäteten Erfüllung einer Formalpflicht scheitern zu lassen.