Zusammenfassung: Die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres steht der Inanspruchnahme der Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind entgegen.
UFS Linz, 14.02.2006, RV/0136-L/05
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 lit b FLAG
Zusammenfassung: Die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres steht der Inanspruchnahme der Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind entgegen.
UFS Linz, 14.02.2006, RV/0136-L/05
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 lit b FLAG