§ 23 BAO
Der Ausführer eines verdeckten Treuhandauftrags ist als Strohmann zu qualifizieren. Die Treuhandschaft ist kein Scheingeschäft.
VwGH 25.01.2006, 2002/13/0027; VwGH 2002/13/0028
§ 23 BAO
Der Ausführer eines verdeckten Treuhandauftrags ist als Strohmann zu qualifizieren. Die Treuhandschaft ist kein Scheingeschäft.
VwGH 25.01.2006, 2002/13/0027; VwGH 2002/13/0028