§ 99 Abs 2 FinStrG
Die Feststellung eines Steuerhinterziehungstatbestands setzt die Eröffnung des Finanzstrafverfahrens nicht voraus.
VwGH, 15.11.2005, 2002/14/0154
§ 99 Abs 2 FinStrG
Die Feststellung eines Steuerhinterziehungstatbestands setzt die Eröffnung des Finanzstrafverfahrens nicht voraus.
VwGH, 15.11.2005, 2002/14/0154