Zusammenfassung: Der Autor analysiert eine Entscheidung des UFS Linz, in der dieser darlegte, dass für bezogene Leistungen im Zusammenhang mit der gemischten Nutzung eines Gebäudes nur ein aliquotes Vorsteuerabzugsrecht geltend gemacht werden könne und beschreibt die Rechtslage für Zeiträume vor dem Jahr 2004 und nach April 2004. In diesem Zusammenhang behandelt er auch die Frage, ob § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Anwendung gelangt.