§ 12 Abs IESG; § 12 Abs 7 IESG; Art 139 Abs 6 B-VG; Art 140 Abs 7 B-VG
Eine Beschwerde, die erst nach Veröffentlichung des Prüfungsbeschlusses des VfGH geltend gemacht wird, kann dem Anlassfall nicht gleichgeordnet werden, selbst wenn sie der VfGH vor Einleitung der Beratungsgespräche im Prüfungsverfahren erhält.