§ 71 Abs 1 Z 1 AVG
Die fehlende Einrichtung eines Prüfungssystems kann nicht mehr als leichtes Verschulden an der Fristversäumnis qualifiziert werden.
VwGH, 08.11.2005, 2005/17/0200
§ 71 Abs 1 Z 1 AVG
Die fehlende Einrichtung eines Prüfungssystems kann nicht mehr als leichtes Verschulden an der Fristversäumnis qualifiziert werden.
VwGH, 08.11.2005, 2005/17/0200