Zusammenfassung: Die Qualifikation der Einnahmen einer einen Gewerbebetrieb führenden Mitunternehmerschaft als gewerbliche Einkünfte steht der Annahme der Liebhaberei für bestimmte Betriebseinheiten nicht entgegen.
VwGH 18. 10. 2005, 2001/14/0042
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 LVO