Zusammenfassung: Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur im Fall von neu hervorgekommenen Tatsachen beantragt werden; eine falsche rechtliche Würdigung der vorhandenen Sachlage rechtfertigt keine Wiederaufnahme.
UFS Graz, 25.10.2005, RV/0516-G/05
Zusammenfassung: Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur im Fall von neu hervorgekommenen Tatsachen beantragt werden; eine falsche rechtliche Würdigung der vorhandenen Sachlage rechtfertigt keine Wiederaufnahme.
UFS Graz, 25.10.2005, RV/0516-G/05