Zusammenfassung: Die Autoren beschreiben den Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 Z 2 Satz 2 UStG, der Unternehmern die Verpflichtung auferlegt, auf Rechnungen mit einer Gesamtsumme über 10.000,- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers anzuführen. Dabei erläutern sie auch, welche Urkunden unter den Rechnungsbegriff zu subsumieren sind, nehmen zur Bemessung der 10.000 -Grenze Stellung und zeigen die maßgeblichen Strafbestimmungen im Falle der Nichtangabe der Empfänger-UID. Erwägungen zu den erforderlichen Neuerungen im Organisationsbereich runden den Beitrag schließlich ab.