§ 26 Abs 4 FLAG
Die Oberbehörden sind berechtigt, die nachgeordneten Steuerbehörden zur Aufhebung eines Rückzahlungsauftrags bezüglich rechtswidrig bezogener Familienbeihilfe zu beauftragen. Die Partei hat aber keinen Rechtsanspruch auf die Geltendmachung dieses Aufsichtsrechts.