Zusammenfassung: Die Autoren nehmen Bezug auf § 238 Z 2 HGB, der Kapitalgesellschaften und kleine GmbHs die Verpflichtung auferlegt, im Fall von Beteiligungen an einem anderen Unternehmen im Ausmaß von über 20%, das Eigenkapital und des Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzuführen. Die Verfasser untersuchen nun, auf Grundlage welcher Rechnungslegungsbestimmungen und nach Maßgabe welcher Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgen soll.