Zusammenfassung: Der Autor beschreibt, welchen Stellenwert die Ermessensübung bei der gebotenen Interessensabwägung im Rahmen einer amtswegigen Wiederaufnahme einnimmt und zeigt anhand verschiedener Beispielfälle, dass die an den Gesetzeszwecken orientierte Ermessensübung in manchen Fällen auch die Ablehnung der Wiederaufnahme erforderlich machen kann.
Rechtsgrundlagen: § 303 Abs 4 BAO; § 20 BAO