Zusammenfassung: Die aufgrund eines Scheidungsvergleichs anlässlich einer einvernehmlichen Scheidung geleisteten Zahlungen können nicht als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht werden.
UFS Feldkirch, 08.11.2005, RV/0204-F/03
Zusammenfassung: Die aufgrund eines Scheidungsvergleichs anlässlich einer einvernehmlichen Scheidung geleisteten Zahlungen können nicht als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht werden.
UFS Feldkirch, 08.11.2005, RV/0204-F/03