Zusammenfassung: Das Fehlen einer Ungewissheit bei Erlassung eines vorläufigen Steuerbescheids hat keine Konsequenzen für die Rechtskraft desselben, wohl aber für den Beginn der Verjährungsfrist.
UFS Graz, 22.11.2005, RV/0573-G/05
Zusammenfassung: Das Fehlen einer Ungewissheit bei Erlassung eines vorläufigen Steuerbescheids hat keine Konsequenzen für die Rechtskraft desselben, wohl aber für den Beginn der Verjährungsfrist.
UFS Graz, 22.11.2005, RV/0573-G/05