§ 9 Abs 1 BAO
Sofern der Geschäftsführer seine Mitwirkungspflicht zur Klärung seiner allfälligen Haftung erfüllt, liegt es an der Behörde, weitere Konkretisierungen einzufordern.
VwGH, 22.09.2005, 2001/14/0013
§ 9 Abs 1 BAO
Sofern der Geschäftsführer seine Mitwirkungspflicht zur Klärung seiner allfälligen Haftung erfüllt, liegt es an der Behörde, weitere Konkretisierungen einzufordern.
VwGH, 22.09.2005, 2001/14/0013