§ 303 Abs 4 BAO
Für die Prüfung des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen ist der Kenntnisstand im Veranlagungsjahr maßgeblich.
VwGH, 23.09.2005, 2002/15/0001
§ 303 Abs 4 BAO
Für die Prüfung des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen ist der Kenntnisstand im Veranlagungsjahr maßgeblich.
VwGH, 23.09.2005, 2002/15/0001