Zusammenfassung: Der Autor nimmt Bezug auf das derzeit noch im Begutachtungsstadium stehende Betrugsbekämpfungsgesetz, das ua vorsieht , die Ausschließung bestimmter Gebühren vom Geltungsbereich des Finanzstrafrechts ausschließlich auf Stempelgebühren zu begrenzen. Fellner weist nach, dass diese Änderung eine unsachliche Verschärfung der Strafbestimmungen für die Verkürzung von Eingangsgebühren bei Einbringung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit sich bringt und spricht sich aus diesem Grund für eine Gesetzeskorrektur aus.