§ 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988
Sofern die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung zu bejahen ist, kann der dabei entstehende Mehraufwand als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
VwGH, 21.09.2005, 2001/13/0241, 0163
§ 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988
Sofern die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung zu bejahen ist, kann der dabei entstehende Mehraufwand als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
VwGH, 21.09.2005, 2001/13/0241, 0163