§ 9 Abs. 2 GEG
In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragsstellers, das Vorliegen aller jener Umstände einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels darzulegen, auf die der Nachlass gestützt werden kann.
§ 9 Abs. 2 GEG
In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragsstellers, das Vorliegen aller jener Umstände einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels darzulegen, auf die der Nachlass gestützt werden kann.